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   OLG Celle, 09.01.2015 - 11 W 37/14   

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https://dejure.org/2015,14795
OLG Celle, 09.01.2015 - 11 W 37/14 (https://dejure.org/2015,14795)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.01.2015 - 11 W 37/14 (https://dejure.org/2015,14795)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. Januar 2015 - 11 W 37/14 (https://dejure.org/2015,14795)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    ZPO § 93; ZPO § 99 Abs. 2
    Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis des im Wege der Drittwiderklage auf negative Feststellung in Anspruch genommenen Zedenten der Klageforderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis des im Wege der Drittwiderklage auf negative Feststellung in Anspruch genommenen Zedenten der Klageforderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 93; ZPO § 99 Abs. 2
    Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis des im Wege der Drittwiderklage auf negative Feststellung in Anspruch genommenen Zedenten der Klageforderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann trägt der Zendent die Kosten einer Drittwiderklage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Negative Feststellungsklage - als Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2015, 1546
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Koblenz, 06.03.2002 - 5 W 100/02

    Streitwert: Negative Feststellungs- und Löschungsklage

    Auszug aus OLG Celle, 09.01.2015 - 11 W 37/14
    Der Wert der negativen Feststellungsklage war wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils so hoch zu bewerten, wie der Anspruch, dessen sich die Drittwiderbeklagte berühmt haben soll (vgl. Herget in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn. 16 "Feststellungsklage"; BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, zitiert nach juris, Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 18. Juni 2009 - 11 U 193/08; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 9 W 19/11, zitiert nach juris, Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2002 - 5 W 100/02, zitiert nach juris, Rn. 11).
  • OLG Dresden, 04.11.2013 - 14 W 859/13

    Abtretung der Forderung: Kostentragung bei sofortigem Anerkenntnis des Zedenten?

    Auszug aus OLG Celle, 09.01.2015 - 11 W 37/14
    Gleiches gilt für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. November 2013 (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 4. November 2013 - 14 W 859/13, zitiert nach juris, Tz. 8).
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2011 - 9 W 19/11

    Gerichtskosten: Streitwertfestsetzung bei geltend gemachtem Nichtbestehen eines

    Auszug aus OLG Celle, 09.01.2015 - 11 W 37/14
    Der Wert der negativen Feststellungsklage war wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils so hoch zu bewerten, wie der Anspruch, dessen sich die Drittwiderbeklagte berühmt haben soll (vgl. Herget in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn. 16 "Feststellungsklage"; BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, zitiert nach juris, Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 18. Juni 2009 - 11 U 193/08; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 9 W 19/11, zitiert nach juris, Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2002 - 5 W 100/02, zitiert nach juris, Rn. 11).
  • OLG Jena, 21.07.2005 - 9 W 245/05

    Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Celle, 09.01.2015 - 11 W 37/14
    Er bemisst sich nach den Kosten, die der Drittwiderbeklagten durch das Schlussurteil vom 22. Mai 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Juli 2014 auferlegt wurden, nämlich: eigene außergerichtliche Kosten, 9,1 % der Gerichtskosten (einfache Gebühr), und 9, 1 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten (2,5fache Gebühr; auch beim Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 9 W 245/05, zitiert nach juris, Rn. 6 ff.; LG Stuttgart, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 10 T 546/04, zitiert nach juris, Rn. 9 ff.).
  • BGH, 29.04.2004 - III ZB 72/03

    Rechtsmittelbeschwer bei Anspruch auf Beseitigung von Aufbauten auf einem

    Auszug aus OLG Celle, 09.01.2015 - 11 W 37/14
    Der Wert der negativen Feststellungsklage war wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils so hoch zu bewerten, wie der Anspruch, dessen sich die Drittwiderbeklagte berühmt haben soll (vgl. Herget in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn. 16 "Feststellungsklage"; BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, zitiert nach juris, Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 18. Juni 2009 - 11 U 193/08; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 9 W 19/11, zitiert nach juris, Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2002 - 5 W 100/02, zitiert nach juris, Rn. 11).
  • OLG Celle, 21.09.2009 - 11 W 40/09

    Kosten einer isolierten Widerklage gegen den Zedenten der Klageforderung bei

    Auszug aus OLG Celle, 09.01.2015 - 11 W 37/14
    c) Soweit sich das Landgericht zur Begründung seiner Auffassungen auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September 2009 in der Beschwerdesache 11 W 40/09 beruft, ist dem schon deshalb nicht zu folgen, weil sich im dortigen Fall, anders als hier, die Zedentin vorprozessual eigener Ansprüche berühmt hatte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. September 2009 - 11 W 40/09, zitiert nach juris, Rn. 8).
  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

    Auszug aus OLG Celle, 09.01.2015 - 11 W 37/14
    Danach fußt das rechtliche Interesse an einer derartigen isolierten Drittwiderklage ausschließlich auf dem Umstand, dass im Falle einer Rückabtretung die Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 S. 1 ZPO gegenüber der Zedentin die Wirksamkeit der Abtretung voraussetzt, die nicht eintritt, wenn die Abtretung von vorneherein nichtig war oder auf Grund einer späteren Anfechtung durch die Drittwiderbeklagte rückwirkend unwirksam wird und dies vom Standpunkt der Beklagten aus nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, zitiert nach juris, Tz. 34).
  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 232/04

    Kostentragung nach Anerkenntnis

    Auszug aus OLG Celle, 09.01.2015 - 11 W 37/14
    Daraus folgt, dass es für die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf sein Verhalten vor dem Prozess ankommt (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 232/04, zitiert nach juris, Rn. 7).
  • LG Stuttgart, 01.02.2005 - 10 T 546/04

    Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen

    Auszug aus OLG Celle, 09.01.2015 - 11 W 37/14
    Er bemisst sich nach den Kosten, die der Drittwiderbeklagten durch das Schlussurteil vom 22. Mai 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Juli 2014 auferlegt wurden, nämlich: eigene außergerichtliche Kosten, 9,1 % der Gerichtskosten (einfache Gebühr), und 9, 1 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten (2,5fache Gebühr; auch beim Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 9 W 245/05, zitiert nach juris, Rn. 6 ff.; LG Stuttgart, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 10 T 546/04, zitiert nach juris, Rn. 9 ff.).
  • OLG Hamm, 05.06.2009 - 11 U 193/08

    Amtspflichten einer gesetzlichen Krankenkasse zum Beratung eines

    Auszug aus OLG Celle, 09.01.2015 - 11 W 37/14
    Der Wert der negativen Feststellungsklage war wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils so hoch zu bewerten, wie der Anspruch, dessen sich die Drittwiderbeklagte berühmt haben soll (vgl. Herget in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn. 16 "Feststellungsklage"; BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, zitiert nach juris, Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 18. Juni 2009 - 11 U 193/08; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 9 W 19/11, zitiert nach juris, Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2002 - 5 W 100/02, zitiert nach juris, Rn. 11).
  • LG Bonn, 08.04.2016 - 1 O 90/15

    Anlageberatung, Anlageprospekt, Drittwiderklage, Zession

    Die Frage, ob damit auch dass für eine negative Feststellungsklage grundsätzlich erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) automatisch gegeben ist (so wohl die eingangs zitierten Rechtsmeinungen sowie Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 256 Rd.15; Skusa NJW 2011, 2697, 2699f.) oder es darüber hinaus der näheren Überprüfung eines Sich-Berühmens der abgetretenen Forderung durch den widerbeklagten Zedenten bedarf (so OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2015 - 11 W 37/14 = BeckRS 2015, 11798 Rd.9; Musielak/Voit/Foerste, aaO., § 256 Rd.10), bedarf hier keiner Entscheidung.
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